Gunnar Beck: Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland ist ein Angriff auf unsere Souveränität!

Gunnar Beck, Rechtspolitischer Sprecher der AfD-Delegation im EU-Parlament, äußert sich zum Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland, das von der EU-Kommission eingeleitet wurde. Diese Vertragsverletzungsverfahren käme einem Souveränitätsverlust Deutschlands gleich.

Die EU-Kommission leitet ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland ein. Wegen des Karlsruher EZB-Urteils, in dem das Bundesverfassungsgericht im Mai 2020 ein Anleihekaufprogramm der Europäischen Zentralbank und ein dieses bestätigendes Urteil des Europäischen Gerichtshofs für unwirksam erklärt hatte, verletze Deutschland ,,fundamentale Prinzipien des EU-Rechts‘‘. Dies, obwohl das Bundesverfassungsgericht unter seinem neuen Präsidenten, einem ehemaligen stellvertretenden CDU-Fraktionsvorsitzenden im Bundestag unter Merkel, mittlerweile sein eigenes Urteil nicht mehr umsetzen will, nur dessen Inhalt allerdings auch nicht widerrufen hat. Dr. Gunnar Beck, Rechtspolitischer Sprecher der AfD-Delegation im EU-Parlament, kommentiert dies wie folgt:

,,Die EU-Kommission wirft Deutschland vor, fundamentale Prinzipien des EU-Rechts zu brechen. Dabei sind es die Institutionen der EU, die dies ständig tun. Deshalb auch urteilten die deutschen Verfassungsrichter im Mai 2020 völlig richtig, dass die Wertpapierkäufe der EZB gegen ihr Mandat verstoßen und sie eine vertragswidrige eigenständige Wirtschafts- und Fiskalpolitik betreibe.

Nun soll sich das Bundesverfassungsgericht dem EuGH unterordnen, was einem Souveränitätsverlust Deutschland gleichkommt. Die Annahme dahinter: EU-Recht breche stets nationales Recht. So sagte ein Sprecher der Kommission, dass das letzte Wort über EU-Rechts stets in Luxemburg gesprochen werde.

Doch die Annahme, dass EU-Recht stets nationales Recht breche, ist falsch: Sie gilt nur unter dem Vorbehalt des Prinzips der begrenzten Einzelermächtigung der EU durch die Mitgliedstaaten als den sogenannten ‘Herren der Verträge.’ Vertraglich nicht autorisierte EU-Rechtsetzung ist vertragswidrig und deshalb überhaupt kein Recht. Die EU hat keine autochthone Gesetzgebungskompetenz.

Hätte der EuGH die ausschließliche Gerichtsbarkeit inne, auch über die Auslegung des Umfangs der den EU-Institutionen vertraglich eingeräumten Befugnisse zu entscheiden, käme dies einer Kompetenz-Kompetenz der EU gleich. Im Ergebnis wäre die EU damit souverän, denn sie könnte über ihre Gerichte ihre Macht beliebig erweitern. Im Umkehrschluß hätten die Mitgliedstaaten die Kontrolle über den Integrationsprozeß verloren. Der schleichenden EU-Kompetenzanmaßung über die EU-Gerichte stünden so Tür und Tor offen.

Genau davor schützt die Gerichtsbarkeit des Bundesverfassungsgerichtes auch in EU-Fragen: Das Verfassungsgericht schützt den Bürger vor vertragswidrigen Übergriffen der EU in bundesdeutsches Verfassungsrecht und die Grundrechte der Bürger. Dieser Schutz ist nicht nur zulässig, sondern zwingend geboten. Ähnlich sehen das Verhältnis von EU- zu nationalem Recht übrigens zahlreiche weitere nationale Verfassungsgerichte, u.a. in Dänemark, Ungarn oder in Polen. Nicht die EU ist souverän, sehr wohl aber die Mitgliedsstaaten.‘‘

Beck EUGH Vertragsverletzung Bundesverfassungsgericht